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Der Weg zur eigenen Windkraftanlage

Der Weg zur eigenen Windkraftanlage ist aufgrund einer Vielzahl von zu beachtenden Vorschriften, gesetzlichen Regelungen und Verfahren hindernisreich. Um zu entscheiden, ob ein Standort für die Errichtung einer Windkraftanlage geeignet und ein wirtschaftlicher Betrieb der Anlage möglich ist, sind eine Reihe von Vorprüfungen erforderlich.

1. Überprüfung der prinzipiellen Genehmigungsfähigkeit eines Standortes:

Dazu muss aus baurechtlicher Sicht zunächst geprüft werden, ob sich der Standort in einem in den Regionalen Raumordnungsplänen ausgewiesenen Windvorrang- oder Windvorbehaltsgebiet befindet. Ist dies nicht der Fall, so ist dieser Standort in Thüringen derzeit nicht genehmigungsfähig. Grund dafür ist die in den Regionalen Raumordnungsplänen festgelegte Ausschlusswirkung für alle Bereiche außerhalb der Windvorrang- und Windvorbehaltsgebiete. Es besteht jedoch die Möglichkeit, ein Zielabweichungsverfahren einzuleiten oder den Standort im Rahmen der Fortschreibung der Regionalpläne als künftiges Windvorranggebiet zu beantragen.

2. Überprüfung der Eignung des Standortes aufgrund der lokalen Windverhältnisse:

Eine der wichtigsten Voraussetzungen für den wirtschaftlichen Betrieb einer Windkraftanlage sind gute Windverhältnisse. Um die lokalen Windverhältnisse zu ermitteln, gibt es prinzipiell folgende Möglichkeiten: Einen groben Überblick über die Windverhältnisse geben so genannte Windpotentialkarten des Deutschen Wetterdienstes (DWD). Diese dienen jedoch nur einer groben Orientierung und sind in Thüringen für die Auswahl eines Standortes für Windkraftanlagen nicht geeignet, da sie keine lokalen Effekte berücksichtigen.
Aus diesem Grund ist es erforderlich, ein so genanntes standortbezogenes Windgutachten anfertigen zu lassen. Windgutachter besitzen verschiedene Berechnungsmodelle, mit denen sie die Windverhältnisse am konkreten Standort berechnen können. Je komplexer der Standort ist, umso schwieriger wird auch die Berechnung der Windverhältnisse. Stehen bereits Windenergieanlagen in der näheren Umgebung des neuen Standortes, dann können die Betriebsergebnisse dieser WEA mit für die Erstellung des Gutachtens herangezogen werden. An besonders komplexen Standorten ist zusätzlich eine Messung der Windgeschwindigkeiten in verschiedenen Messhöhen (z.B. 50 m, 40 m, 30 m) über einen Zeitrahmen von mindestens einem Jahr erforderlich.

3. Überprüfung der Netzanschlussmöglichkeiten:

Um die von der Windenergieanlage erzeugte Energie ins EVU-Netz einspeisen zu können, ist ein entsprechender Netzanschluss erforderlich. Der jeweils zuständige Energieversorger ist verpflichtet, auf Anfrage den für die Anbindung der Windenergieanlage bzw. eines Windparkes jeweils wirtschaftlich günstigsten Anschlusspunkt zu benennen. Einzelanlagen können in der Regel an das Mittelspannungsnetz (10-30 kV) angeschlossen werden, während Windparks meist an das Hochspannungsnetz (110 kV) angeschlossen werden müssen. Die Entfernung zwischen Windenergieanlage und Netzanschlusspunkt kann ein entscheidendes Kriterium dafür sein, ob ein wirtschaftlicher Betrieb einer WEA möglich ist oder nicht. 

4. Überprüfung des Standortes der Windenergieanlage:

Hierbei muss geprüft werden, ob die in den Regionalen Raumordnungsplänen bzw. gesetzlichen Vorschriften festgelegten Mindestabstände (z.B. zu Wohnbebauungen, zu Straßen, zu Freileitungen, zu Naturschutzgebieten usw.) eingehalten werden. Es ist ebenfalls zu klären, ob vorhandene Wege ausgebaut oder neue Wege gebaut werden müssen, um den Antransport sowie die Errichtung der Windenergieanlage zu ermöglichen. Im Rahmen der Standortprüfung sind ebenfalls alle relevanten Immissionspunkte für die im Genehmigungsverfahren notwendigen Schall- und Schattenwurfgutachten zu ermitteln.

5. Standortsicherung:

Handelt es sich bei dem künftigen Standort nicht um Flächen, die sich im eigenen Besitz befinden, so ist eine Standortsicherung durchzuführen. Diese umfasst den eigentlichen Standort der Windenergieanlage, baurechtlich erforderliche Abstandsflächen sowie die für die Zuwegung und die Kabeltrasse erforderlichen Bereiche. Die Standortsicherung kann durch Kauf der Flächen oder den Abschluss von Nutzungs- bzw. Gestattungsverträgen erfolgen. 

6. Wirtschaftlichkeitsberechnung:

Eine Investition in Windenergie-Projekte ist gleichbedeutend mit der Errichtung eines Kraftwerkes. Die in diesem Kraftwerk aus der Windenergie gewonnene elektrische Energie wird entsprechend der im „Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien“ (Erneuerbare Energien Gesetz - EEG) festgesetzten Vergütungssätzen verkauft. Es besteht eine Abnahmepflicht seitens der Energieversorgungsunternehmen.
Der Betreiber einer Windkraftanlage erhält zunächst eine erhöhte Einspeisevergütung für einen bestimmten Zeitraum (2003: 8,9 Cent/kWh), danach sinkt die Vergütung jährlich um 1,5%. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Standortverhältnisse sowie des Referenzertrages der Windenergieanlage entsprechend dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) berechnet sich die Laufzeit der erhöhten Einspeisevergütung anhand der vom Gesetzgeber im EEG festgelegten Formel (§ 7 EEG).
Im Internet kann die Laufzeit der erhöhten Vergütung unverbindlich berechnet werden, z. B. unter: www.wind-energie.de/informationen/rechner/rechner.htm.
Ein Investitions- und Finanzierungsplan stellt – gemeinsam mit dem Liquiditätsplan – ein geeignetes Instrument dar, um alle wichtigen finanziellen Aspekte der Investition darzustellen. 
Für die Finanzierung des gesamten Projektes sind im Allgemeinen eigene finanzielle Mittel in Höhe von 20 bis 30 % der Investitionssumme erforderlich. Mit Investitionszuschüssen kann nur noch im Einzelfall gerechnet werden. Für die Fremdfinanzierung können Darlehen aus dem Europäischen Umweltprogramm (ERP), aus dem Umweltprogramm der Deutschen Ausgleichsbank (DtA) sowie der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragt werden. Die Kreditanträge sind über ein Kreditinstitut (z. B. Hausbank) einzureichen, das gegenüber der DtA bzw. der KfW das wirtschaftliche Risiko trägt. Die Absicherung der Kredite erfolgt i. d. R. durch Sicherungsübereignung der Windenergieanlage(n), der Abtretung von Einspeiseerlösen und Versicherungsleistungen.

Wenn die Überprüfung der o. g. Punkte eine prinzipielle Genehmigungsfähigkeit sowie einen wirtschaftlichen Betrieb einer Windenergieanlage ergeben haben, kann mit der Einleitung des Genehmigungsverfahrens begonnen werden. Je nach Anzahl der beantragten Anlagen unterscheidet sich das Genehmigungsverfahren: 
• bis 2 Anlagen: Baugenehmigungsverfahren
• für Windparks ab 3 und weniger als 6 Anlagen: vereinfachtes Verfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
• für Windparks ab 6 Anlagen: förmliches Verfahren nach BImSchG

Die für das Genehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen erhält man z. T. bei den Herstellern von Windenergieanlagen (z.B. technische Beschreibungen, Typenprüfungsunterlagen), andere Unterlagen müssen bei Gutachtern (z.B. Wind-, Schall- und Schattenwurfgutachten) bzw. Planungs- und Vermessungsbüros (z.B. amtlicher Lageplan) in Auftrag gegeben werden.

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